Die Investmentsteuerreform nimmt Einfluss auf Anlagerichtlinien

Die Investmentsteuerreform kommt zum neuen Jahr. Freie Vermögensverwalter sind deshalb gefragt, schnell die eigenen Strukturen gesetzeskonform aufzustellen und sich auf die neue Welt im Fondsmanagement und in der Fondskommunikation einzustellen. Denn bei der Anlagestrategie von Fonds spielen fiskalische Perspektiven nun eine größere Rolle.

Auf die Branche der Vermögensverwalter in Deutschland – und natürlich auch auf ihre Kunden – rollt zum neuen Jahr eine große steuerliche Herausforderung zu. Der Gesetzgeber hat das Investmentsteuerreformgesetz auf den Weg gebracht. Es betrifft insbesondere Aktienfonds, Mischfonds und Immobilienfonds und regelt die Besteuerung: Ab dem 1. Januar 2018 werden Erträge deutscher Fonds mit 15 Prozent (normaler Körperschaftsteuertarif) besteuert. Das ist neu, denn bislang werden nur die Anleger besteuert, nicht aber die Fonds selbst.

Zugleich erhalten Anleger einen Ausgleich dafür, dass nun der Fonds besteuert wird. Die Ausschüttungen des Fonds und Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen bleiben künftig teilweise von der Abgeltungsteuer verschont. Je nach Art des Fonds erfolgt eine steuerliche Teilfreistellung. Diese beträgt bei der Beteiligung eines Privatanlegers an einem Aktienfonds 30 Prozent der Erträge, Investmentanteile im Betriebsvermögen erhalten eine 60 prozentige Freistellung, körperschaftsteuerpflichtige Anleger 80 Prozent. Bei Immobilienfonds bleiben 60 Prozent der Erträge abgeltungsteuerfrei, bei ausländischen Investments sind es 80 Prozent. Für Mischfonds gilt eine pauschale 15-prozentige Steuerbefreiung für Privatanleger. Schütten Fonds ihre Erträge nicht aus, sondern thesaurieren sie, wird jährlich eine neu festgesetzte Vorabpauschale fällig, die der Anleger versteuern muss. Dies gilt selbst dann, wenn der Anleger überhaupt keine Ausschüttung erhält.

Weiterhin gilt die Besteuerung der Wertzuwächse bei Bestandsfonds erst dann, wenn diese Anteile tatsächlich veräußert werden; und beim Fondserwerb vor dem 1. Januar 2009 bleiben die bis dahin angefallen Gewinne zumindest auf Sicht steuerfrei, wenn der Anleger die Anteile seitdem im Privatvermögen gehalten hat. Das bedeutet: Der Gesetzgeber tut so, als habe der Anleger die alten Fondsanteile zum 31. Dezember 2017 verkauft und zum 1. Januar 2018 neu erworben. Für die Wertsteigerungen der Alt-Anteile bis Ende Dezember 2017 gilt der Bestandsschutz also noch. Alle ab Januar 2018 entstehenden Gewinne sind dann jedoch steuerpflichtig, soweit der Veräußerungsgewinn für diese Alt-Anteile einen Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro übersteigt.

Für freie Vermögensverwalter, die das Instrument des vermögensverwaltenden Fonds als „Hausprodukt“, das der individuellen Strategie des Vermögensmanagers folgt, nutzen, bedeutet das zusätzlichen Aufwand. Denn in Zukunft wird die Anlagestrategie eines Fonds erheblich auch aus der fiskalischen Perspektive betrachtet werden müssen. Schließlich hängt die Besteuerung des Fonds – und damit die spätere Kostenquote – von den Quoten der Assetklassen ab, die in den Anlagerichtlinien festgelegt sind. Eine hohe Aktienquote wird demnach steuerlich ungünstiger sein als ein eher immobilienlastiges Investment, was wiederum dazu führt, dass in die Renditeprognosen die steuerliche Komponente von vorne herein einfließen muss. Für das konkrete Vermögensmanagement heißt das wohl, einen weiteren Faktor zu berücksichtigen, der sich auf die Rendite auswirken kann. Oder andersherum: Will man die fiskalische Belastung herunterfahren, muss dementsprechend die Gestaltungsfreiheit des Fondsmanagements heruntergefahren werden.

Das führt zu mehr Aufwand, nicht nur bei der steuerlichen Abwicklung, sondern gerade auch in der Kommunikation der Vermögensverwaltungsleistung. Schließlich müssen Veränderungen in der Fondsstruktur mit der notwendigen Informationstiefe und Transparenz vermittelt werden, um die Erwartungshaltung der Anleger zu treffen und allen Anforderungen gerecht zu werden. Denn immerhin kann eine Verschiebung der Anlagerichtlinien dazu führen, dass ein Fonds für manche Anleger weniger interessant (oder auch aufgrund des eigenen Anlageregimes völlig unzugänglich) wird, dafür für andere Gruppen wiederum relevant wird.

Bis die Gesetzesreform in Kraft tritt, ist es nicht mehr lange. Freie Vermögensverwalter sind deshalb gefragt, schnell die eigenen Strukturen gesetzeskonform aufzustellen und sich auf die neue Welt im Fondsmanagement und der Fondskommunikation aufzustellen.

Helmut König

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Helmut König ist Partner der Wirtschaftskanzlei Beiten Burkhardt in Düsseldorf und Leiter der Praxisgruppe Steuerrecht. Die Kanzlei berät nationale und internationale Unternehmen, Fonds, Vorstände und Geschäftsführer sowie Privatpersonen zu komplexen steuerlichen Strukturierungen und zu allgemeinen Steuerfragen, einschließlich zu Fragen der Gemeinnützigkeit. Auch Körperschaften des öffentlichen Rechts und deren (wirtschaftliche) Einrichtungen stehen im Fokus der Beratung. Weitere Informationen unter www.beiten-burkhardt.com